21.04.2021
Die EU-Kommission arbeitet seit 2013 an
einer umfassenden Neuordnung des EU-Tiergesundheitsrechts mit dem Ziel, das
zergliederte gemeinschaftliche Tierseuchenrecht mit seinen zahlreichen
Richtlinien, Beschlüssen und Verordnungen in einem transparenten Rechtsrahmen
zu vereinheitlichen und zu vereinfachen. Das Tiergesundheitsrecht enthält
Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen, die auf Tiere oder
Menschen übertragbar sind.
Die neuen EU-Regelungen sind ab heute, 21. April 2021, in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar anzuwenden. Konkret handelt es sich dabei um:
- zur Überwachung von Tierseuchen, zu
Seuchentilgungsprogrammen und zur
Erlangung des Status „frei“ von einer
bestimmten Tierseuche,
- zur Vorbeugung und Bekämpfung von
Tierseuchen sowie zur Anwendung von
Tierimpfstoffen,
- zur Registrierung und Zulassung von
Betrieben sowie zur Rückverfolgbarkeit und
zu Verbringungen innerhalb der EU
und
-
zum Eingang in die EU und zur
Ausfuhr.
Im Grundsatz werden die Bestimmungen des bisher geltenden Rechts in das neue EU-Tiergesundheitsrecht übernommen. Neu ist unter anderem
Die zuständigen Behörden der Länder sind
für die Durchführung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes, der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständig.
Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft (BMEL) passt das nationale Tiergesundheitsrecht nun an das
EU-Tiergesundheitsrecht an und ist bereits mit den Ländern in Kontakt, um etwaigen
Handlungsbedarf zur Abstimmung zu identifizieren.
Weitere Informationen zum neuen EU-Tiergesundheitsrecht wird das BMEL auf seiner Homepage veröffentlichen. Die dort eingestellten Informationen werden regelmäßig aktualisiert und gegebenenfalls erweitert.