16.05.2019
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH)
vom 14. Mai d. J. (Rechtssache C-55/18) hat auch für Inhaber und Angestellte in
tierärztlichen Praxen und Kliniken Relevanz. Der EuGH präzisiert nämlich die
Bestimmungen der EU-Arbeitszeitrichtlinien dahingehend, dass es für die
objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen
Arbeitszeit unerlässlich ist, festzustellen, ob die wöchentliche
Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie der täglichen und
wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind.
Der EuGH sieht Arbeitgeber im
Grundsatz demnach verpflichtet, ein „objektives, verlässliches und zugängliches
System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete
tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ Die Mitgliedsstaaten sind
angehalten, konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen.
Bislang sieht das (deutsche) Arbeitszeitgesetz lediglich
vor, dass die über die Regelarbeitszeit hinausgehende Arbeit (Überstunden)
aufzuzeichnen sind. Nach der jetzigen Entscheidung dürfte eine komplette
Dokumentation der Arbeitszeit künftig wohl unumgänglich werden.
Einen guten Überblick zum aktuell geltenden Arbeitszeitrecht und verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung gibt der vom bpt-Arbeitskreis "Angestellte Tierärzte" herausgegebene Flyer Arbeitszeiterfassung in der Tierarztpraxis