Neues EuGH-Urteil: Arbeitgeber müssen Arbeitszeit genau erfassen

16.05.2019

Neues EuGH-Urteil:

Arbeitgeber müssen Arbeitszeit genau erfassen

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 14. Mai d. J. (Rechtssache C-55/18) hat auch für Inhaber und Angestellte in tierärztlichen Praxen und Kliniken Relevanz. Der EuGH präzisiert nämlich die Bestimmungen der EU-Arbeitszeitrichtlinien dahingehend, dass es für die objektive und verlässliche Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit unerlässlich ist, festzustellen, ob die wöchentliche Höchstarbeitszeit einschließlich der Überstunden sowie der täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten eingehalten worden sind.

Der EuGH sieht Arbeitgeber im Grundsatz demnach verpflichtet, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ Die Mitgliedsstaaten sind angehalten, konkrete Modalitäten zur Umsetzung festzulegen.  

Bislang sieht das (deutsche) Arbeitszeitgesetz lediglich vor, dass die über die Regelarbeitszeit hinausgehende Arbeit (Überstunden) aufzuzeichnen sind. Nach der jetzigen Entscheidung dürfte eine komplette Dokumentation der Arbeitszeit künftig wohl unumgänglich werden.

Einen guten Überblick zum aktuell geltenden Arbeitszeitrecht und verschiedenen Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung gibt der vom bpt-Arbeitskreis "Angestellte Tierärzte" herausgegebene Flyer Arbeitszeiterfassung in der Tierarztpraxis

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